Servicepauschale rechtswidrig?

Die Debeka Bausparkasse AG hat zum 01.01.2017 für verschiedene Bausparverträge neu eine Servicepauschale für die Tarife BS1 und BS3 zum 01.01.2017 eingeführt. Zur Begründung der Einführung der Servicepauschale führt die Debeka selbst an, dass aus gestiegenen Anforderungen an die Verwaltung und die Steuerung der Verträge der Bauspargemeinschaft sich steigende Kosten ergeben würden. Auch aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase könnten wenig Zinsen erwirtschaftet werden, weshalb eine Änderung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge notwendig geworden sei. Wir halten die Einführung der Servicepauschale für rechtswidrig, weil damit gegen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB verstoßen wird. Im Bereich des Bausparens gilt der Grundsatz, dass die Bausparkassen die ihr anfallenden Kosten der Verwaltung selbst zu tragen haben und diese nicht auf den Verbraucher abwälzen können. Dieser Grundsatz wird auch nicht durchbrochen, wenn der Verbraucher der Einführungen der Servicepauschale nicht innerhalb einer Frist von zwei Monat nach Erhalt des Schreibens zur Einführung der Servicepauschale widersprochen hat.

Die Anwaltskanzlei Neher vertritt Verbraucher gegenüber der Debeka Bausparkasse und berät Sie gerne in diesem Zusammenhang.