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Zur Formulierung im Kaufvertrag "gekauft wie gesehen"
Eine Frau kaufte von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen. Kurz Zeit später stellte sie erhebliche Vorschäden am PKW fest und verlangte vom Verkäufer die Rückabwicklung. Der Verkäufer bestritt die Schäden und verwies auf die Formulierung "gekauft wie gesehen". Danach seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Klägerin Recht (Beschluss des OLG Oldenburg vom 28.08.2017 - Az.: 9 U 29/17). Die Formulierung „gekauft wie gesehen" schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen.
Bei weiteren Fragen hierzu steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Dr. Florian Neher LL.M. M.A. zur Verfügung.